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   BGH, 21.09.1989 - 4 StR 489/89   

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https://dejure.org/1989,6153
BGH, 21.09.1989 - 4 StR 489/89 (https://dejure.org/1989,6153)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1989 - 4 StR 489/89 (https://dejure.org/1989,6153)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1989 - 4 StR 489/89 (https://dejure.org/1989,6153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Beurteilung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Anforderungen an die zu treffenden Festellungen bei einer Anwendung des § 63 Strafgesetzbuch (StGB) - Beurteilung der Annahme, vom Täter könnten andere rechtwidrige Taten erwartet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - 4 StR 489/89
    Dies setzt die Feststellung voraus, es sei mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, der Beschuldigte werde rechtswidrige Taten begehen, die auf der bei ihm diagnostizierten krankhaften seelischen Störung beruhen (BGHSt 34, 22, 28).
  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - 4 StR 489/89
    Die Anwendung des § 63 StGB kommt aber nur bei Personen in Betracht, bei denen diese Voraussetzung vorliegt (BGHR StGB § 63 Zustand 9 mit Nachw.).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Richten sich die Straftaten, aufgrund deren die Unterbringung angeordnet wird, nur gegen eine bestimmte Person oder haben sie doch in der Beziehung zu dieser Person ihre alleinige Ursache, so bedarf die Annahme, daß der Betreffende für die Allgemeinheit tatsächlich gefährlich ist, jeweils ins einzelne gehender Feststellungen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. September 1989 - 4 StR 489/89; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2, 3 und 5).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 516/93

    Unterbringung: Voraussetzungen - Prognose - krankhafte Alkoholsucht oder

    Eine solche Annahme würde dann zutreffen, wenn sich die Straftaten des Angeklagten nur gegen diese bestimmte Person gerichtet oder ihre alleinige Ursache in der Beziehung zu dieser Person gehabt hätten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 10 m.w.N.).
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 167/97

    Eindeutige Bewertung des Zustandes des Beschuldigten im Rahmen der

    Zwar hat die Kammer zutreffend ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß generell die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus davon abhängt, ob aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 03.04.1991 - 3 StR 64/91
    Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den davon Betroffenen besonders beschwert, darf sie nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung der Anlaßtat, der Persönlichkeit des Täters sowie seiner Lebensverhältnisse und seines Vorlebens ergibt, daß infolge der Erkrankung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades oder doch eine bestimmte oder gewisse Wahrscheinlichkeit und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher erheblicher Störungen des Rechtsfriedens zu bejahen ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1, 8, 10, 11 und 12).
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